Marktordnung der Marktverwaltung Rainer Perske
Präambel
                        
Die Marktverwaltung Rainer Perske - nachfolgend: Betreiber genannt - betreibt in Berlin eine Vielzahl von Wochenmärkten. Sie tragen erheblich zur Attraktivitätssteigerung des jeweiligen Wohnumfeldes bei und erhöhen die Lebensqualität der dort wohnenden Menschen. Sie verbessern und ergänzen mit ihren vielfältigen Angeboten und dem direkten Kundenkontakt die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten. Aufgabe der Betreiber ist es, die Anliegen aller Beteiligten, mit dem Ziel des langfristigen Erhaltes bzw. der Weiterentwicklung und Verbesserung der Märkte zu koordinieren. In diesem Sinne arbeiten sie eng mit allen von den Märkten Betroffenen zusammen (Händler, Kunden, Gewerbeanrainer, Bezirksamt, etc.). Zur Zweckerreichung ist die Beachtung der Marktordnung zwingend notwendig. Qualität, Professionalität und Partnerschaft sind für alle Seiten die Grundlagen der Kooperation. Engagement und Transparenz im Handeln zur Erreichung der o.g. Ziele wird von allen Partnern erwartet
                    
§ 1 Geltungsbereich
                    	
(1) Die Marktordnung gilt für alle Wochenmärkte  und Gebraucht-  u. 
                        Kunstwarenmärkte, die von dem Betreiber veranstaltet werden. Sie  ist für alle 
                        Benutzer mit Betreten des Marktbereiches maßgeblich. Benutzer sind  alle Ver-trags-  und Tageshändler, Eigentümer und Nutzer von Verkaufseinrichtungen, 
                        Schausteller, Besucher und Kunden.
                        
(2) Derzeit finden folgende Märkte statt:
                    
| Märkte | Verkaufstage | Verkaufszeiten | 
| Antonplatz | Dienstag Freitag  | 
		    				09:00 – 18:00 Uhr | 
| Arkonaplatz | Freitag | 12:00 – 19:00 Uhr | 
| Elcknerplatz | Montag-Freitag Samstag  | 
		    				09:00 – 18:00 Uhr 09:00 – 16:00 Uhr  | 
		    			
| Flohmarkt am Mauerpark | Sonntag | 09:00 – 18:00 Uhr | 
| Neuköllner Stoff am Maybachufer | Samstag | 11:00 – 17:00 Uhr | 
| Schillermarkt | Samstag | 11:00 – 16:00 Uhr | 
§ 2 Standplätze / Versorgungseinrichtungen
                    	
(1) Auf den Märkten dürfen Waren nur von den zugewiesenen Standplätzen aus 
                        angeboten bzw. verkauft werden. Anspruch auf einen bestimmten Standplatz 
                        besteht nicht. Auch nach der Zuweisung eines Platzes kann die  Marktleitung  im 
                        Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung vornehmen, 
                        ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht. 
                        
(2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Marktleitung.
                        
(3) Der Tageshändler hat im Gegensatz zum Vertragshändler kein automatisches 
                        Anrecht auf eine Standzuweisung. Er kann dieses auch nicht durch eine regel-mäßige Teilnahme erwirken. Die vertraglich vereinbarten bzw. durch die 
                        Marktleitung  zugewiesenen Standflächengrößen sind einzuhalten. Ein nicht ver-einbarter Ausbau über die Standgrenzen hinaus (z.B. Hinausstellen oder -hängen 
                        von Ware in Marktgassen, Parken von Händlerfahrzeugen hinter oder neben dem 
                        Stand, um weitere Ware vorzuhalten oder zum Verkauf daraus anzubieten etc.)
                        ist nicht gestattet.  Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt zum Verweis des 
                        Standplatzinhabers vom Markt.
                        
(4) Der Händler hat, sofern die örtlichen Gegebenheiten vorhanden sind,  über 
                        den Betreiber Medien wie elektrische Energie und Wasser zu  beziehen. Der 
                        Händler kann bei Ausfall der Medien keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen.  Der Händler ist verpflichtet im Zeitraum von November bis ein-schließlich Februar zur Warenpräsentation eine Beleuchtung anzubringen und 
                        dazu elektrischen Strom zu beziehen.
                    
§ 3 Teilnahme
                    	
(1) Der Betreiber hat das Recht, die Marktveranstaltung auf bestimmte Anbieter 
                        und Anbietergruppen zu beschränken, wenn dies dem angestrebten Marktcha-rakter und der Verbesserung des Marktes dienlich ist. Sind mehr  Bewerber vor-handen als Standplätze zur Verfügung stehen oder bewerben sich um die vor-handenen Standplätze Markthändler mit gleichartigem Warenangebot,  so kann 
                        der Betreiber Händlern nach marktdienlichen Kriterien  den Vorzug geben. Der 
                        Zuschlag für einen Standplatz erfolgt mit dem Ziel, dass ein Überangebot an ei-ner bestimmten Warengattung vermieden wird, aber eine möglichst große Vielfalt 
                        an repräsentativen Angeboten gewährleistet ist. 
                        
(2) Den Standplatzinhabern ist es nicht gestattet, die zugewiesenen Standplätze 
                        ohne vorherige Genehmigung des Betreibers  zu vergrößern,  unterzuvermieten, 
                        zu tauschen, Vertriebstätigkeit auf fremde Rechnung zu gestatten oder Dritten zu 
                        überlassen. Zur Durchsetzung des Verbotes sind  der Betreiber oder  die 
                        Marktleitung  berechtigt, sich das Umsatzsteuerheft des Standplatzinhabers bzw. 
                        einen adäquaten Ersatz vorzeigen zu lassen. Das Fehlen  dieser Dokumente 
                        berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt. 
                        
(3)  Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, entsprechend der örtlichen 
                        Gegebenheiten der jeweiligen Märkte, ihre Händlerfahrzeuge während der 
                        Marktzeiten auf die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Händlerparkplätze zu 
                        parken. In jedem Fall ist es den Standplatzinhabern untersagt, eigens zur 
                        Marktfläche eines Marktes gehörende oder sich in unmittelbarer Nähe befindliche 
                        Kurzzeitparkplätze oder Parkplätze für Kunden (z.B. in Britz Süd) mit eigenen 
                        Händlerfahrzeugen zu belegen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt zum 
                        Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.
                        
(4)  Alle Tätigkeiten des Händlers, insbesondere die Warenpräsentation und die 
                        optische Darbietung des Verkaufsstandes müssen dem Ziel der Attraktivitätsstei-gerung des Marktes insbesondere für die Kunden und Verbraucher dienen. Ein 
                        Mitwirken im Rahmen von Festen und Sondermärkten, mindestens  durch 
                        erkennbare Dekoration oder Verschönerung des Verkaufsstandes, wird von allen 
                        Händlern erwartet.
                        
(5) Der Betreiber kann allgemeinverbindliche Regeln für die teilnehmenden 
                        Händler hinsichtlich der optischen Gestaltung aufstellen.  In Einzelfällen kann er 
                        weisend eingreifen.
                        
(6)  Es sind Leihstände von der durch den Betreiber zu benennenden 
                        Marktstandverleihfirma anzumieten  und zu verwenden, sofern dies durch den 
                        Betreiber bestimmt wird  bzw.  kein eigenes Verkaufsequipment in Form eines 
                        Marktschirmes, eines Verkaufsfahrzeuges (Anhänger oder Selbstfahrer)  oder ei-nes Verkaufszeltes vorhanden ist. Der Händler kann bei Ausfall der Verkaufsein-richtung keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen.
                    
§ 4 Warensortiment
                        
Der Händler ist ausschließlich berechtigt das vereinbarte Warensortiment  anzu-bieten.  Das schriftlich oder mündlich vereinbarte Artikelsortiment darf durch den 
                        Händler nicht eigenständig verändert oder erweitert  werden. Der Betreiber kann 
                        das Warensortiment des Händlers beschränken, wenn  er  dies  für  den  ange-strebten Marktcharakter und zur Verbesserung des Marktes als dienlich erachtet.                    
                  	
§ 5 Verkaufseinrichtungen
                    	
(1) Teilnahmevoraussetzung ist eine ordnungsgemäße Verkaufseinrichtung. Als 
                        Verkaufseinrichtungen sind nur  Leihstände,  Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhän-ger, Verkaufsstände und -tische nebst Marktschirm zugelassen. Standprovisorien 
                        (Kisten, Kartons u.ä.) sind nicht statthaft. Gegebenenfalls hat der Händler von der 
                        vor Ort durch den  Betreiber zugelassenen  Marktstandverleihfirma  eine 
                        Verkaufseinrichtung zu mieten. 
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(2) Die  gewerblichen Verkaufsstände sind deutlich mit dem Namen des Händlers 
                        bzw. der Firmenbezeichnung sowie der Firmenanschrift (mindestens Postleitzahl 
                        und Ort)  zu kennzeichnen. Das Anbringen von Schildern, Reklamen und 
                        Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, übli-chem Rahmen gestattet und nur soweit es  mit dem Geschäftsbetrieb des 
                        Standinhabers in Verbindung steht.  Für private Flohmarktanbieter entfällt die 
                        Namensbezeichnungspflicht.
                        
(3) Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als  3,00  m sein, die maximale 
                        Tiefe wird auf  2,50  m begrenzt. Vordächer von Verkaufseinrichtungen  müssen 
                        mindestens eine lichte Höhe von 2,20 m gemessen ab Marktoberfläche haben. In 
                        den Gängen und Durchfahrten darf Leergut nicht abgestellt werden. In Gängen 
                        können Auslagen wie Ständer, Kisten, Schütten genehmigt werden, wenn eine 
                        Restdurchgangsbreite von mindestens 2,50 m und eine maximale Stapelhöhe 
                        von 1,50 m gewährleistet ist. 
                        
(4) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise 
                        aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt  wird. Das Ein-schlagen von Verankerungen ist nicht gestattet. Sie dürfen weder an Bäumen 
                        und deren Schutzvorrichtungen, Verkehrszeichen  oder ähnlichen Einrichtungen 
                        befestigt werden. 
                    
§ 6 Auf- und Abbau
                        
(1) Die Verkaufseinrichtungen dürfen frühestens  2 Stunden vor Marktbeginn  auf-gebaut werden und müssen spätestens zum Marktbeginn komplett (inkl. Ver-kaufspersonal) verkaufsfertig eingerichtet sein.  Als Marktbeginn bzw. Marktende 
                        gelten die Verkaufszeiten.
                        
(2) Die Verkaufseinrichtungen dürfen erst nach dem Marktende beräumt werden. 
                        
(3) Das Befahren des Marktbereiches mit Fahrzeugen zum Auf-  und Abbau und 
                        zur Beräumung der Standplätze hat außerhalb der Marktzeiten zu erfolgen.
                        
(4)  Mit Ausnahme von selbstfahrenden Verkaufsfahrzeugen und Verkaufsanhän-gern sind alle Verkaufseinrichtungen bis 1 Stunde nach Marktende zu beräumen.
                        
(5) Selbstfahrende Verkaufsfahrzeuge und Verkaufsanhänger sind  bis  1,5  Stun-den nach Marktende zu beräumen und von der Marktfläche zu entfernen.
                        
(6) In Anpassung an örtliche Besonderheiten können der Betreiber oder die 
                        Marktleitung anders lautende Anweisungen erteilen.
                  	
§ 7 Sauberhaltung
                        
(1) Die Verschmutzung der Marktflächen und deren Umgebung durch Müll, Unrat, 
                        Abwasser oder sonstigen Schmutz jeder Art ist generell untersagt. Marktabfälle 
                        dürfen nicht in öffentlichen Behältnissen oder der Kanalisation entsorgt werden. 
                        Es dürfen keine  Abfälle auf dem Markt  oder den angrenzenden Flächen  hinter-lassen werden. 
                        
(2) Der Nutzer einer Verkaufseinrichtung ist verpflichtet:
                        
- a) seinen Standplatz sowie die angrenzenden Flächen im Umkreis von 1,5m während der Marktzeit von Schnee und Eis frei zu halten
 - b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht ver-weht werden kann.
 - c) jede Verunreinigung der Marktflächen und Markteinrichtungen zu vermeiden und die Verkaufseinrichtungen und deren Umgebung stets sauber zu halten, insbesondere nach Beendigung des Markttages den Standplatz in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.
 - d) feste und flüssige Abfälle jeder Art nicht neben oder unter Fahrzeugen, Verkaufseinrichtungen, Anpflanzungen und Schleuseneinläufen abzu-lagern oder auszugießen. Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind nach Marktende in geschlossenen Behältern mitzunehmen.
 - e) den anfallenden Gewerbemüll (z.B. Kisten, Umverpackungen, Obst-und Gemüsereste) mitzunehmen und auf eigene Kosten den gesetzli-chen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.
 
(3) Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse in ausreichender Anzahl aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten.
§ 8 Zahlungspflicht
                        
(1) Für die Überlassung der Marktfläche sowie für die Inanspruchnahme von Ver-sorgungseinrichtungen erhebt der Betreiber Standmiete sowie Nebenkostener-satz. Die  Marktleitung  zieht von den Tageshändlern den entsprechenden bar zu 
                        leistenden Betrag gegen Zahlungsbeleg bei Standplatzzuweisung ein.
                        
(2) Muss infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung einer besonderen Härte 
                        der Markt vorzeitig abgebrochen werden oder kann er nicht rechtzeitig begonnen 
                        werden, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der bereits 
                        entrichteten bzw. noch zu zahlenden Gebühr.
                  	
§ 9 Sonstige Händlerpflichten
                        
(1) Der Händler ist verpflichtet, ohne weitergehende Aufforderung alle  gesetzli-chen Bestimmungen (wie z.B. Artikelkennzeichnungen gemäß Handelsklassen-verordnung, Anforderungen an die Lebensmittel-  und Hygienebestimmungen 
                        LMBG, LMKV, LMHV, Unfallverhütung etc.) eigenständig während der Markttä-tigkeit einzuhalten. Die Nichteinhaltung führt zum Ausschluß vom Marktgesche-hen.
                        
(2) Der Betrieb von technischen Anlagen auf dem Markt ist nur unter Einhaltung 
                        der jeweils anerkannten sicherheitstechnischen Normen und Regeln gestattet. 
                        Der Händler haftet für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Gerät-schaften entstehen; dies betrifft insbesondere auch Schäden an betroffenen 
                        Strom- und Wassergerätschaften anderer.
                  	
§ 10 Marktaufsicht
                        
(1) Die Märkte werden von dem Betreiber organisiert. Die Marktverwaltung und 
                        die Marktaufsicht obliegen dem Betreiber und werden von ihm bzw. seinen Mitar-beitern (Marktleitung) ausgeübt.
                        
(2) Die Benutzer haben den Anordnungen der  Marktleitung  Folge zu leisten. Die 
                        Standplatzinhaber haben der Aufforderung des Betreibers bzw. dessen 
                        Mitarbeiter zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes (z.B. § 2 Abs. 3, § 3 
                        Abs. 2, § 3 Abs. 3) unverzüglich Folge zu leisten, anderenfalls den erfolgten 
                        Platzverweis unverzüglich umzusetzen.  Dem Betreiber und dessen Mitarbeitern 
                        ist auf Verlangen  die Reisegewerbekarte, das Umsatzsteuerheft sowie der 
                        Nachweis über die Einzahlung der Standgebühr vorzuzeigen und Zutritt zu den 
                        Verkaufseinrichtungen zu gewähren.
                        
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung können vom Betreiber geahndet 
                        werden. Ist die Verletzung einer Vorschrift von einem Händler oder einer im Zu-sammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Person begangen worden, 
                        kann vom Betreiber gegenüber dem Händler eine Vertragsstrafe in Höhe von bis 
                        zu 2.500,-€ festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des 
                        Verstoßes und den wirtschaftlichen Auswirkungen. 
                        
(4) Zu einem sofortigen Ausschluss eines Händlers vom Marktgeschehen ist der 
                        Betreiber berechtigt, wenn z.B. ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt 
                        werden:
                        
- a) eine offenkundig nachlässige Warenpräsentation oder ein dauerhaft verschmutzter und ungepflegter Verkaufsstand, etc.,
 - b) offenkundige Verschmutzung des Marktes/ Marktumfeldes,
 - c) Störung des Marktfriedens: z.B. Verunglimpfung von Kunden, Verleum-dung oder üble Nachrede gegenüber Händlerkollegen oder der Markt-leitung und das Erschleichen von Wettbewerbsvorteilen durch Schlecht-reden über andere Marktbeteiligte, etc.,
 - d) der Händler oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person verstößt erheblich oder wiederholt gegen die Bestim-mungen dieser Marktordnung bzw. die Anweisungen der Marktaufsicht,
 - e) der Händler besitzt keine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung bzw. verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Lebensmittelhygiene-vorschriften etc.),
 - f) der Standplatzinhabers kann ein Umsatzsteuerheft oder einen adäquaten Ersatz nicht vorweisen,
 - g) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird.
 
§ 11 Haftung
                        
(1) Die Teilnahme am Marktverkehr erfolgt auf eigene Gefahr. Mit der Platzzu -weisung wird keinerlei Haftung für die von den Händlern eingebrachten Waren 
                        und Gegenstände übernommen. 
                        
(2) Die Händler bzw. deren  Erfüllungsgehilfen haften für alle Schäden, die sich 
                        aus dem Aufbau oder den Betrieb der Verkaufseinrichtungen und der Vernach-lässigung ihrer Pflichten bzw. auf von ihnen verursachten Verstößen gegen diese 
                        Marktordnung ergeben. Der Händler stellt den  Betreiber von allen Ansprüchen 
                        Dritter frei. 
                        
(3) Den Händlern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung und 
                        Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Aus-besserungen oder sonstige notwendige Maßnahmen zu.
                  	
